Leitfaden durch das Heizungsgesetz und dessen Folgen Januar 2024

Beratung

Es gibt beim Bundeswirtschaftsministerium und bei den Verbraucherzentralen Listen von Sachverständigen, die zertifiziert sind für die Aufgaben nach dem Heizungsgesetz. Einstiegsberatungen bieten die Verbraucherzentralen.  Grundsätzlich können Maßnahmen durchgeführt und gefördert werden ohne Hilfe eines zertifizierten Beraters. Bei der beim Heizungsgesetz gegebenen Komplexität kann sich die Notwendigkeit eines Beraters aufdrängen. Für den 5 %- Bonus für Einzelmaßnahmen ist das Vorliegen eines individuellen Sanierungsplan iSFP eines zertifizierten Beraters notwendig. 
Sind Sie kritisch beim Aussuchen des Beraters. Inwieweit die Erstellung eins iSFP gefördert wird, ist momentan nicht absehbar.

Anwendung Heizungsgesetz – GEG

  • Wird der Bauantrag nach dem 01 Januar 2024 innerhalb eines Neubaugebiets gestellt, so sind Heizungen einzubauen, die mit 65% erneuerbaren Energien betrieben werden. Oder es ist ein Anschluss an ein Wasserstoffnetz möglich, bzw. an ein Fernwärmenetz, welches den Voraussetzungen des GEG entspricht.
  • Bei Neubauten außerhalb eines Neubaugebiets und bei Bestandsbauten gelten Übergangsfristen, die im Wesentlichen bestimmt werden durch die verbindliche Vorlage eines Wärmeplans seitens der Kommunen, entweder ab Mitte 2026 oder bei Gemeinden unter 100.000 Einwohner ab Mitte 2028.

Eingebaute und künftig einbaubare Gas- oder Ölheizungen

  • Öl- und Gasheizungen dürfen bis 2044 weiter repariert und betrieben werden. Bei Totalschaden gibt es Austauschfristen zwischen 5 Jahren und 15 Jahren. Während dieser Übergangsfristen kann mit fossilen Ersatzheizungen Wärme erzeugt werden. Ausnahmen u.a. 30 Jahre alte Heizungen, soweit diese nicht einen Niedrigtemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel haben.
  • Vor die gemeindliche Wärmeplanung vorliegt -spätesten 2026 respektive bei kleinen Gemeinden 2028- dürfen Heizungen mit fossilen Brennstoffen weiter in Bestandsgebäude eingebaut werden. Diese Heizungenkönnen mit 100% fossilen Brennstoffen bis 2029 betrieben werden. Besteht ab 2029 keine Möglichkeit eines Anschlusses an ein Fernwärme- oder ein Wasserstoffnetz, muss der Anteil der fossilen Energie schrittweise reduziert werden durch Einsatz von Biomasse, grünen oder blauen Wasserstoff, bei Öl mit grünem Heizöl bis 2040 in Höhe von 60%.  Wie auch immer beides in der Praxis gehen soll?
  • Nach Vorlage der gemeindlichen Wärmeplanung dürfen in Bestandsgebäude Öl- und Gasheizungen eingebaut werden, die zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Übergangsregeln gibt es für 100% fossile Gasheizungen, die später gesichert an ein Gasnetz mit Wasserstoff angeschlossen werden können, oder wenn eine spätere sichere Möglichkeit des Anschlusses an ein Fernwärmenetz besteht.
  • Besonderheit Gasetagenheizung
    Bis zur Vorlage eines gemeindlichen Wärmeplans gibt es keine Pflicht für eine Umstellung zu 65% erneuerbaren Energie. Nach Vorlage muss innerhalb von 5 Jahren nach Einbau der ersten Etagenheizung (jetzt mit 65% erneuerbaren Energie) entschieden werden, ob für das Gebäude die Wärmeversorgung zentral oder dezentral erfolgen soll. Bei Beschluss für eine zentrale Versorgung muss diese binnen 8 Jahren realisiert werden, und zwar dann Anschlusspflicht für alle Etagenheizungen. Sowohl die zentralen als auch dezentralen Heizungen müssen mit 65% erneuerbare Energien laufen.

So können 65% erneuerbare Energie bei einer Heizung erreicht werden

  • Fern- bzw. Nahwärmenetz oder Wasserstoffnetz
    Je nach Gemeindegröße wird erst Mitte 2028 Auskunft über eine Anschlussmöglichkeit vorliegen.
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
    Eine Dämmung des Gebäudes oder eine Flächenheizung können dazu erforderlich sein.
  • Stromdirektheizungen
    Erfüllen die Voraussetzungen, sobald der Strommixed 65% erneuerbare Energien beinhaltet.
    Verlangt gute Dämmung. Infrarotheizung möglich. Siehe auch unter Hybridheizungen
  •  Hybridheizungen
    Primär erfolgt die Wärmeproduktion über eine elektrische Wärmepumpe. Für Spitzen an Wärmebedarf kann eine fossile Heizungsanlage unterstützen. Das kann die Anforderung an Dämmung und Flächenheizung erheblich mindern. Sobald der errechenbare Heizbedarf mit der Wärmepumpe bei Parallelschaltung mit 30% erreicht wird, ist die Anforderung an 65% erneuerbare Energie erfüllt. Verwendet werden kann auch ein Klimagerät (Luft-Luft-Wärmepumpe), das ohne Transportmittel wie Wasser betrieben werden kann. Es gibt Innen- und Außengeräte. Beispiel: Kleines schlecht gedämmtes Haus hat einen Heizbedarf von 15 KW. Zwei kleine Klimageräte leisten je 2,5 KW. Damit sind die 30% erfüllt und die Anforderung an 65% erneuerbare Energie. Bei alternativer Schaltung müssen 40% des Heizbedarfs gedeckt werden. Beides sehr einfach und kostengünstig.
    Hybridanlagen gibt es auch in Kombination von Solarthermie und erneuerbarer Energie, die dann zusammen 65% erreichen müssen, Rest fossile Brennstoffe.
  • Biomasseheizungen wie Holz oder Pellets
  • Gasheizung betrieben mit erneuerbaren Gasen
    betrieben mit Biogas oder grünen bzw. blauen Wasserstoff zu 65%. Auch Anlagen mit fossilem Erdgas dürfen eingebaut werden nach 2026 bzw. 2028, wenn eine spätere Umstellung auf 100% Wasserstoff gesichert ist.

Förderung

  • Heizungsaustausch

Für alle eine Grundförderung von 30% und dazu 5% Erhöhung für Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erde, Abwasser oder wenn idR Luft als Wärmequelle Verwendung eines natürlichen Kältemittels; bei Biomasseheizung zzgl. 2.500€ möglich.

Klimageschwindigkeitsbonus 20% für selbstnutzende Eigentümer bis Ende 2028 für den frühzeitigen Austausch besonders ineffizienter, alter Heizungen, danach Minderung alle 2 Jahre um 3%.

Niedriges Einkommen – zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000,00€ zusätzlich 30% Förderung.

Kumulierung möglich bis zu 70%. In allen Fällen gedeckelt auf einen Förderungsbetrag von 30.000,00€; ggf. zzgl. 2.500,00€ für Biomasseheizung. Bei Mehrfamilienhaus Wohnung 1 mit 30.000,00€, Wohnung 2 bis 6 je 15.000,00€ und darüber je 8.000,00€

  • Effizienz- Einzelmaßnahmen

Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung

Förderung 15% gedeckelt aus einem Förderungsbetrag von 30.000,00€. Erhöhung auf 20% und einen Förderungsbetrag von 60.000,00€, wenn ein iSFP -individueller Förderungsplan vorliegt. Die vorgeschlagene Plansanierung ist weder in Teilen noch als Ganzes bindend.

Förderprogramm zur Energieberatung EBN und EBW momentan keine neuen finanziellen Zusagen

  • Ergänzungskredit   
    Für Selbstnutzer mit einem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis
    90.000,00€ in Höhe max. 120.000.00€ für Maßnahmen Heizungstausch und
     weitere Effizienzmaßnahmen. Auch für Nichtwohngebäude.

Einkommenssteuer

  • AfA bei Vermietung

Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten; Herstellung bedeutet Einbau von vorher nicht vorhandenen Teilen. Wird eine Heizung ersetzt, ist Erhaltungsaufwand gegeben.
Übersteigen nach Kauf innerhalb von 3 Jahren die Arbeiten 15 % ohne MwSt. aus dem Kaufpreis werden Herstellungskosten angenommen.

Verteilungsmöglichkeit auf bis zu 5 Steuerjahre

Luxussanierung kann zu Herstellungs- bzw. Anschaffungsaufwand führen. Drei von vier Ausstattungsmerkmalen müssen dabei erfüllt sein: Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster

Bei vermieteten Wohnungen können der Erhaltungsaufwand minus der Förderung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bei abweichenden Steuerjahren für Zahlung Werklohn und Zuschuss, wird der Zuschuss im Jahr der Gewährung als Einnahme gebucht.

  • Haushaltsnahe Dienstleitung

Abzug 20% des Arbeitslohns sowohl bei Eigennutzung als auch als Mieter von der
Steuerschuld, Höchstbetrag 1.200,00€ (Minderungsbetrag an der Steuer direkt). Evtl.
zusätzlich berücksichtbar sind Fahrtkosten und Maschineneinsatz, Entsorgungskosten
Aber nur wenn kein Neubau, keine Förderung durch Subvention oder zinsverbilligtes
Darlehn und nicht zusätzlich Rest als Werbungskosten

  • Steuerbonus – statt Förderung

Mindestens 10 Jahre altes Gebäude und selbstgenutzt, anstatt Förderung durch Kredit oder Zuschuss

Abzug 20% – auf 3 Jahre verteilt, 7 %, 7%, 6% – nicht übertragbar, Höchstbetrag 40.000,00€ Rabatt, weitergehende Aufwendungen für energetische Sanierung geben keine zusätzlichen Werbungskosten– keine doppelte Geltendmachung.

Abzug an der Steuerschuld direkt.

Ausführung und Bescheinigung durch Handwerksbetrieb bzw. Energieberater, keine Pflicht zur Energieberatung

Bei Beratung 50% von Beratungskosten als Steuerrabatt, Abzug an der Steuerschuld im Jahr der Zahlung des Werklohns bei Ist-Versteuerung.

Geregelt in § 35 c Einkommensteuergesetz und Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen

Mietverhältnis


Der Vermieter, der staatliche Förderung in Anspruch nimmt, darf 10% der Modernisierungskosten umlegen, allerdings wird der Förderbetrag vom Modernisierungsaufwand abgezogen. Ohne Fördermittel sind es 8%. In jeden Fall aber gedeckelt auf 0,50€ pro Quadratmeter und Monat.

Disclaimer

Der Leitfaden soll helfen individuelle Lösungen zu finden. Eine Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann ich nicht übernehmen angesichts der Unübersichtlichkeit und dem ständigen Wechsel der Vorschriften im umfassenden Regelungswerk.
Aichwald Januar 2024
Dr. Josef Dornbach